Satzung

Satzung

des Fördervereins Ehem. Klosterkirche Lambrecht e.V.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

 

Präambel

Der „Förderverein Ehem. Klosterkirche Lambrecht e.V.“ entsteht infolge der Satzungsänderung des „Förderverein Sauerbrunnen - Denkmalpflege e.V.“.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Förderverein Ehem. Klosterkirche Lambrecht e.V.“, im Folgenden „Verein“ genannt.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Lambrecht (Pfalz) und ist im Vereinsregister (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein) eingetragen.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Ziel und Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Sanierung, Erhaltung und Nutzung der Ehem. Klosterkirche in ihrer Gesamtheit unter Beachtung denkmalpflegerischer Belange. Darüber hinaus soll in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für die überkonfessionelle Bedeutung der Ehem. Klosterkirche (heute: Protestantische Kirche) als ein Wahrzeichen der Stadt Lambrecht (Pfalz) gestärkt werden. Die Zwecke des Vereines können auch über die Förderung der Prot. Kirchgemeinde Lambrecht-Lindenberg verwirklicht werden. Des Weiteren können andere Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, gefördert werden.

 

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

(5)  Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)  Die Durchführung baulicher Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Eigentümers.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft werden.

(2)   Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(3)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.  In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch   in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 6

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)   Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

(3)   Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4)   Mitglieder des Vereins, die ihren satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Über einen Widerspruch des Mitglieds, der innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied von dem Recht auf Widerspruch keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet.

(5)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7

Mitgliedsbeiträge

(1)    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

(2)    Das Beitragswesen kann durch eine von der Mitgliederversammlung zu gebende Beitragsordnung geregelt werden.

 

 

 

§ 8

Organe des Vereins

 

(1)   Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)   Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3)   Die Mitglieder des Vorstands können eine (pauschale) Vergütung oder eine (pauschale) Aufwandsentschädigung unter Beachtung von § 3 Abs. 5 dieser Satzung erhalten; über die Gewährung und die Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und den Beisitzern (Beirat).

Ein geborener stellvertretender Vorsitzender ist der jeweilige geschäftsführende Pfarrer der Protestantischen Kirchengemeinde Lambrecht-Lindenberg.

(2)   Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 26, gesetzliche Vertreter) sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer.

(3)   Der erste Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur vertretungsberechtigt sind, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

(4)   Es können bis zu acht Mitglieder als Beisitzer gewählt werden. Die Beisitzer haben beratende Funktion und sollen die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.

(5)   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

(6)   Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(7)   Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen.

(8)   Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse berufen.

 

 

  

 

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

(1)    Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.

(2)    Sie soll im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

(3)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder sie von 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt werden.

(4)    Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

(5)    In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, soweit diese zum Zeitpunkt der Versammlung volljährig und rechtsfähig sind.

(6)    Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

(7)    Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(8)    Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9)    Schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

(10)  Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und dem Verfasser zu unterzeichnen ist.

 

§ 11

Kassenprüfung

(1)    In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2)    Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

 

 

 

§ 12

Auflösung des Vereins

 

(1)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Prot. Kirchengemeinde Lambrecht-Lindenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2)  Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 11. Januar 2023.